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#1 (permalink) |
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Benutzer
Registriert seit: 08.09.2004
Ort: Neustadt an der Weinstrasse
Beiträge: 44
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So weiteres Problem:
Seht euch mal die Beschreibung an: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?...e=STRK:MEWA:IT War beim Händler meines Vertrauens: Julie im Arsch, die kann ich wegschmeissen.... und die Federgabel, die als gut beschrieben worden ist, da hat mir mein Händler gesagt die müsste man einschicken! Auch bei den Laufrädern ist es mit nachziehen nicht getan, hinten brauch ich n komplett neues!!! Das ist doch eindeutig bertug, oder? Was soll ich denn jetzt machen???
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#2 (permalink) |
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Moderator
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Federgabel soll in gutem Zustand sein, und die anderen Sachen sind versteckte Mängel. Darauf würde ich den Verkäufer mal hinweisen, das Recht ist auf deiner Seite, aber das war/ist bei Ebay halt so. Da wird er wohl eine schlechte Bewertung in Kauf nehmen (er hat ja schon nicht gerade gute Bewertungen) und sich neu anmelden. Ob sich nämlich rechtliche Schritte lohnen ist fraglich.
Aber vielleicht will auch einfach dein Händler dran verdienen. Und mal ehrlich: wenn man "irgendwo" ein Bike, vielleicht sogar noch gebraucht und ohne es vorher gesehen zu haben, kauft, dann sollte man a) recht viel von der Materie verstehen und b) auch selber Hand anlegen können falls mal was nicht in Ordnung ist. Du MUSST jetzt deinem Händler glauben und teuer wird es vermutlich auch noch, da du wenig selbst am Rad machen kannst. So entpuppt sich so manch vermeindliches Schnäppchen als teurer Spaß. |
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#3 (permalink) |
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Moderator
Registriert seit: 05.08.2003
Ort: Friedrichsdorf/Ts.
Beiträge: 4.003
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Tja, das ist schon einigermaßen übel. Die Sache vor Gericht zu bringen wird sich kaum lohnen. Du müsstest nachweisen, dass Dich der Verkäufer bewusst getäuscht, das wird schwer. Ich würde die 200 Kröten als Lehrgeld verbuchen und versuchen, einige Teile der Möhre im nächsten Bike wiederzuverwenden.
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Mountainbike foahrn, Gleitschirm fliagn, mit hoaße Weiber umenander ziagn, allright! ~Georg Ringsgwandl "Gaggerlfidel" |
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#4 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 16.12.2002
Ort: Minskregion / Belarus
Bike: Ein Gebirgsfahrrad und ein Rennrad
Beiträge: 6.823
Bilder: 8
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Tach auch,
also mal ganz ehrlich: auf so eine Beschreibung hin haette ich auf das Bike keinen Pfifferling gesetzt. Was ist denn ein "gute Zustand"? Felgen nachziehen ist mir persoenlich zu schwammig formuliert. Nun, jetzt hast Du das Teil. Ob das aber juristisch fuer Dich greifbar ist, ist mal die zweite Frage. Da ist nicht allzuviel greifbares an den Aussagen. Und in wie Fern es sich um Zugesicherte Eigenschaften handelt, wird Dir Dein Rechtsanwalt erklaeren koennen. Dann kannst Du naemlich auf jeden Fall Forderungen stellen - sost nur bei arglistiger Taeuschung. Und da meine ich einfach mal, haette Dich die eine oder andere Formulierung stutzig machen muessen. Also so aus dem Aermel heraus wuerde ich mir da nicht allzuviel Hoffnungen machen. Gruss Yeti |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 26.04.2004
Ort: Köln
Beiträge: 505
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Zitat:
warum ist die julie im arsch? da kann man doch praktisch alles dran austauschen... warum muss die gabel weggeschickt werden? was ist an dem laufrad so hinüber, das man es wegschmeißen kann? und red wenn du das weißt mal mit dem verkäufer wegen einem preisnachlaß. |
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#6 (permalink) |
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Moderator
Registriert seit: 26.10.2003
Beiträge: 3.034
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Du hättest gute Chancen zu reklamieren wenn der Verkäufer die Gewährleistuing nicht abgelehnt hat (das muss man bei Verkäufen von Privat an Privat aber ausdrücklich tun). Auf der E-Bay Seiet ist nicht ersichtlich das die Gewährleistung explizit ausgeschlossen wurde. Vielleicht tut sich ja eine Möglichkeit auf,den Kauf rückgängig zu machen.
Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand. Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen In diesem Sinne viel Glück. |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 21.04.2004
Ort: Waldenbuch
Beiträge: 233
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Ey mini -vom Fach???!!!
Ist ja alles schon richtig, aber: § 476 BGB gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf, der hier wohl nicht vorliegt. Und das eigentliche Problem ist doch die Frage: Was ist den hier ein Mangel? Hier definiert § 434 BGB: mangelfrei = entspricht der vereinbarten Beschaffenheit; soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt: mangelfrei, wenn sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Also fahrradfahren muss man mit dem Teil wohl können. Wenn die Bremse defekt ist, könnte das auch einen Sachmangel darstellen. Hinsichtlich Gabel und Hinterrad lässt sich aus dem dürren Vortrag nichts entnehmen. Normale Verschleißerscheinungen stellen keine Mängel dar. Wenn im vorgenannten Sinne Mängel vorhanden sind, würde ich diese beim Verkäufer anmelden und Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) verlangen. Nicht vergessen eine angemessene Frist zu setzen. Erst nach Fristablauf könnte vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Ungeachtet dieses förmlichen Weges kann man aber auch mit dem Verkäufer in Kontakt treten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erreichen. Auch von mir viel Glück!
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A little less conversation a little more action, please!! |
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#8 (permalink) |
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Moderator
Registriert seit: 26.10.2003
Beiträge: 3.034
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kurz mal OT
Nicht vom Fach, Malermeister. Nach jahrelangem Kampf im Objektbau (z.B. Baustellenablauf organisieren, zuletzt z.B. Terminal 2 im Münchner Flughafen) bin ich zu dem Schluss gekommen das man heute auf dem Bau folgende Voraussetzungen mitbringen muss: 1. Jurastudium 2. Meisterprüfung 3.Sprachstudium Schwerpunkt slavische Sprachen bzw. Dialekte sowie Russisch und Ungarisch Genau in der Reihenfolge Aus diesem Grund hab ich mich vor zwei Jahren selbständig gemacht und wusele heute mit einem Lehrling bei Privatkunden rum. Schwerpunkt sind Dekorativtechniken und Wärmedämmverbundsysteme (Vollwärmeschutz), bin auch zertifizierter Energieberater und Fassadenplaner. Ach ja, und wo wir schon bei meiner Qualifikation sind. Nebenbei bin ich noch Fachkraft für Asbestsanierung und hab den SIVV-Schein, darf also Betonsanierung im Hochbau durchführen. So, und wer jetzt mal nen Tip vom Meister braucht der schreibt ne PN oder ne Mail. |
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